Das Finanzgericht Münster gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt. Dem Grunde nach sei auf die Entsorgungsleistungen die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzuwenden, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lägen insoweit auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter den betreffenden Paragrafen 24 des Umsatzsteuergesetzes fielen.
In die Bemessungsgrundlage seien jedoch nur die Entsorgungsentgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte, erklärte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung.