Statt der bisherigen Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund werde künftig eine verkehrsschildartige Gestaltung mit Gefahrenpiktogrammen auf weißem Grund mit roter Umrandung zu sehen sein.
Damit liegen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nun weltweit einheitliche Standards zugrunde. Sie lieferten grundlegende Informationen über gefährliche Stoffeigenschaften und eine sichere Verwendung. Ferner trage das Gesetz durch die Erweiterung der Mitteilungspflicht über die Zusammensetzung von Gemischen an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen zu einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei, sagt das BMU. Erstmalig würden nun alle gefährlichen Gemische einschließlich der Produkte des gewerblichen Bereichs von der Informationspflicht umfasst. Die Auskunftsfähigkeit der Zentren in Notfällen werde hierdurch deutlich gestärkt.
Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedürfe die CLP-Verordnung keiner Umsetzung in nationales Recht, erklärt das BMU. Durch die Anpassung des nationalen Chemikalienrechts würden aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Anwendung der Verordnung in Deutschland geschaffen, Zuständigkeiten der Behörden festgelegt und überflüssig gewordene Vorschriften aufgehoben. Die Verordnung sieht bis 2015 einen Übergangszeitraum vor, in dem Teile des bisherigen Rechts teils optional, teils verpflichtend fortgeführt werden. Daher bestehe die Notwendigkeit, das bisherige Recht zunächst noch transparent zu halten und so anzupassen, dass beide Systeme reibungslos nebeneinander bestehen können.
Die Ende 2008 verabschiedete europäische Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – kurz CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) regelt nach den Vorgaben eines auf UN-Ebene weltweit abgestimmten Systems die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien neu.