Aus dieser klaren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei zwingend die Konsequenz zu ziehen, dass bei der Formulierung und Auslegung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Grunde zu legen sind, betont der BDE. Ausdrücklich begrüßt der BDE den Verweis des OVG auf die Möglichkeit eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof. Damit sei klargestellt, dass das „Altpapierurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts auch künftig nicht der Prüfungsmaßstab sein kann.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist besonders deshalb hilfreich, weil sie eindeutig feststellt, dass die entscheidenden Rechtsvorschriften, die die Grundlage für die nationale Rechtsprechung bilden, zwingend die entsprechenden Normen des Europarechts sind. Eine Vermengung mit Ambitionen zur kommunalen Besitzstandswahrung ist damit unzulässig. Das Ziel einer Erhöhung der tatsächlichen stofflichen Verwertung darf nicht aus dem Auge verloren werden.“