Das Gericht ordne in seinem Beschluss allerdings an, die bisher an das Sammelsystem Gelbe Tonne Plus angeschlossenen Grundstücke unter Angabe der auf jedem Grundstück angeschlossenen Wohneinheiten detailliert aufzulisten. Damit soll die Untersagung der Ausweitung des Sammelsystems Gelbe Tonne plus abgesichert werden. Die BSR begrüßt, dass damit die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung durch die Senatsumweltverwaltung bezüglich jeglicher Ausweitung in der Praxis wirksam durchgesetzt werden kann. Damit sei sichergestellt, dass nur die im Rahmen des Pilotprojektes aufgestellten Behälter bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst stehen bleiben können.
Dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sieht die BSR vor dem Hintergrund des BVG-Urteils zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen weiter zuversichtlich entgegen.
„Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass das Aussetzungsinteresse des privaten Entsorgers hinsichtlich seiner Klage gegen die Untersagungsverfügung des Landes Berlin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt“, schreibt Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) dazu in ihrem aktuellen Infobrief.
Das OVG habe daher zunächst darauf abgestellt, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, dass das Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2009 gerade bezüglich seines engen Sammlungsbegriffs europarechtskonform ist. Hierbei beziehe sich das OVG auch auf die Mitteilung der Kommission zum notifizierten Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 29.06.2004 sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates. Das OVG schließe sich damit implizit einer Lesart des Europarechts an, die das Wettbewerbsprinzip höher gewichtet als die öffentliche Daseinsvorsorge.
Bei der Gelben Tonne Plus handelt es sich um ein Sammelsystem, bei dem über die Verpackungsabfälle hinaus stoffgleiche Nichtverpackungsabfälle, Metalle, Kunststoffe, Holz und Elektrokleingeräte im Wege einer „gewerblichen Sammlung“ im Sinne von Paragraf 13 Absatz 3, Satz 1, Nummer 3 KrW-/AbfG miterfasst werden, erklärt die Berliner Anwaltskanzlei. Auf diesem Wege würden zwei Ausnahmetatbestände von der kommunalen Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 KrW-/AbfG) miteinander kombiniert. Im Ergebnis könne so eine private Systemführerschaft für die Wertstofftonne etabliert werden. In Berlin sind aktuell rund 410.000 Haushalte an die „Gelbe Tonne Plus“ angeschlos-sen; das Sammelvolumen an Nichtverpackungsabfällen beträgt 4.500 Jahrestonnen.