„Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Überlassungspflichten für getrennt erfasste, verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen gegen die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie und darüber hinaus gegen die Abfallverbringungsverordnung verstoßen. Autarkiebezogene Maßnahmen sind so nur für Abfälle zur Beseitigung und für gemischte Siedlungsabfälle zulässig“, äußerte sich der BDE-Präsident vor dem Bundestagsumweltausschuss.
Die im Gesetzentwurf gefundene Regelung zu den Überlassungspflichten und der gewerblichen Sammlung genüge jedoch gerade noch den europarechtlichen Mindestanforderungen. Weitere Einschnitte zu Lasten von freiem Markt und fairem Wettbewerb würden, so BDE-Präsident Kurth, aber dazu führen, dass das Gesetz nicht mehr europarechtskonform sei. Kurth: „Dazu darf es nicht kommen, das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz muss auf europäischem Recht fußen.“
In seiner Stellungnahme sprach sich BDE-Präsident Kurth am Ende dafür aus, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ohne weitere Änderungen anzunehmen. „Der Gesetzentwurf hat inzwischen verschiedene Entwicklungsstufen durchlaufen und eine Reihe von Änderungen erfahren. Der BDE sieht einige Regelungen – allen voran die Ausgestaltung der Überlassungspflichten bei werthaltigen Abfällen aus Haushaltungen – durchaus weiter kritisch.“ Ungeachtet dieser grundsätzlichen rechtlichen Bedenken sei der BDE jedoch bereit, das Gesetz in seiner jetzigen Fassung als Kompromiss zwischen den Interessen der kommunalen und privaten Kreislaufwirtschaft mitzutragen.
Ausdrücklich begrüßte es der BDE-Präsident, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einige Punkte präzisiert und inhaltlich vertieft wurden. Wichtig sei, so Kurth, unter anderem die Aufnahme einer Definition der gewerblichen Sammlung, die Erwähnung der Wertstofftonne bei den Ausnahmen zu einer Überlassungspflicht sowie die erstmals aufgestellten Anforderungen für die Qualitätssicherung bei der Erfassung von Bioabfällen.