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Gutachten hält Ausweitung der Überlassungspflichten für rechtswidrig

Ein neues Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der von kommunaler Seite erhobene Vorwurf, der Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nutze nicht die vorhandenen Spielräume, die das Europarecht für die Zulässigkeit weitgehender Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushaltungen bereit hält, unzutreffend ist. Das vom BDE in Auftrag gegebene Gutachten spricht sich deutlich gegen die Ausweitung von Überlassungspflichten aus.
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Die Gutachter hätten festgestellt, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz in seiner aktuellen Entwurfsfassung in etlichen Punkten nur noch das Mindestmaß dessen darstelle, was erforderlich sei, um den Vorgaben des Europarechts Rechnung zu tragen, wie der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser und Rohstoffwirtschaft mitteilt.

Das Gutachten befasst sich ferner mit dem von kommunaler Seite wiederholt reklamierten Einwand, dass die gewerbliche Sammlung von werthaltigen Abfällen die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen gefährde. Aus Sicht der Gutachter ist diese Sorge absolut unbegründet. Es gebe kein einziges Beispiel dafür, dass gewerbliche Sammlungen die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung tatsächlich gefährdet hätten.

Die Gutachter legen dar, dass dem in der europäischen Abfallrahmenrichtlinie festgeschriebenen Getrenntsammelgebot wesentlich besser Rechnung getragen werden könnte, wenn sich der Gesetzgeber auf eine einschränkungslose Zulassung gewerblicher Sammlungen festlegen würde. Schließlich habe die möglichst weitgehende Zulassung von Wettbewerb um verwertbare Abfälle in der Vergangenheit die Attraktivität einer getrennten Erfassung deutlich erhöht und zu einer Steigerung der gesammelten Mengen geführt.

Juristen sprechen sich gegen die Ausweitung von Überlassungspflichten aus

Die mit dem Gutachten beauftragten Juristen sprechen sich deutlich gegen die Ausweitung von Überlassungspflichten aus. Im Gutachten heißt es: „Überlassungspflichten für getrennt erfasste, verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen verstoßen sowohl gegen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie als auch der Abfallverbringungsverordnung, da diese autarkiebezogene Maßnahmen nur für Abfälle zur Beseitigung sowie für gemischte Siedlungsabfälle zulassen.“

BDE-Präsident Peter Kurth sieht mit dem Gutachten die Auffassung des BDE bestätigt, wonach die uneingeschränkte Zulassung der gewerblichen Sammlung ein Motor für mehr Recycling in Deutschland wäre und zudem für ein Höchstmaß an Rechtssicherheit sorgen würde. Da diese Maximalposition jedoch vermutlich nicht durchsetzbar sei, so Kurth, wäre es für alle Beteiligten am besten, wenn der Bundestag den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ohne weitere Änderungen verabschieden würde. Kurth: „Aus unserer Sicht stellt die vorliegende Gesetzesfassung einen Kompromiss dar, der im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens keinesfalls aufgeweicht werden sollte. Einschränkungen der gewerblichen Sammlung sind mit Sicherheit nicht europarechtskonform.“

Eine zusätzliche Aufgabe für die Gutachter bestand darin, so der BDE; sämtliche in den letzten Wochen und Monaten veröffentlichte Positionierungen der unterschiedlichen Interessengruppen einer umfassenden rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Die Ergebnisse des Gutachtens, das von der Anwaltskanzlei Avocado erarbeitet wurde, wurden vorab dem Bundesumweltministerium zur Verfügung gestellt.

Quelle: BDE, mku

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