Gerade weil sich die BSR ihrer öffentlichen Stellung bewusst sei, sei sie der Bitte des Aufsichtsrates gefolgt, neben der eigenen internen Prüfung des Sachverhalts externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Auftrag an den Fachanwalt sei ausschließlich auf die Wahrung der BSR-Interessen gerichtet und habe die Interessensvertretung des Finanzvorstands Kramm ausdrücklich ausgeschlossen, der ja auch durch einen eigenen Anwalt vertreten sei, erklärt die BSR den Sachverhalt.
Die Staatsanwaltschaft vermisst laut BSR nun „kritische Distanz“ des Unternehmens zu seinem Mitarbeiter Kramm. Sie unterstelle der BSR dabei „andere als fachliche Motive“. „Gilt diese Einschätzung auch für die Entscheidung des Landgerichts, dessen Wirtschaftsstrafkammer am 28. Juli 2010 entschieden hatte, die Anklage wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen?“, stellt die BSR die Frage.
Das Kammergericht ist zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts als das Landgericht gekommen. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts werde jetzt in mündlicher Verhandlung eine Klärung herbeiführen. Allein die Tatsache, dass zwei Strafkammern einen identischen Sachverhalt konträr beurteilen, verbiete neben der ohnehin gebotenen Unschuldsvermutung eine Vorverurteilung, so die BSR.