„Es ist schon sehr dreist, die aktuelle Rechtssprechung des VGH Baden-Württemberg zu ignorieren und außerdem zu behaupten, der Landkreis Böblingen würde ohne Not Wertstoffe verbrennen“, so Wolfgang Bagin, Werkleiter des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Böblingen. „Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat auch der VGH Baden-Württemberg unsere Rechtsauffassung bestätigt. Von einem Bruch europäischen Rechtes kann gar keine Rede sein, vielmehr halten wir uns an geltende deutsche Gesetze“. Der Verbleib des Hausmülls der Kaserne trage zur Gebührenstabilität für alle Haushalte im Landkreis Böblingen bei.
Die US-Streitkräfte hatten mit Veolia ein privates Unternehmen mit der Entsorgung der Abfälle des Kasernengeländes beauftragt, führt der Landkreis weiter aus. Eingeschlossen waren dabei sowohl die Abfälle aus dem Wohnbereich als auch aus dem eigentlichen Kasernenbereich. Das private Entsorgungsunternehmen habe die Abfälle jedoch nicht dem Landkreis Böblingen überlassen, sondern diese zu Anlagen außerhalb des Landkreises gebracht. „Dabei steht unser Restmüllheizkraftwerk nur wenige hundert Meter neben der Kaserne, da macht es ökologisch gar keinen Sinn die gemischten Siedlungsabfälle durch ganz Deutschland zu transportieren“, so Bagin.
Daraufhin hatte das Landratsamt Böblingen Veolia verpflichtet, die vom Kasernengelände eingesammelten Abfälle dem Landkreis Böblingen zu überlassen und untersagt die Abfälle außerhalb des Landkreises zu bringen. Zumal Veolia dem Landkreis keine Belege über die stoffliche Verwertung aussortierter Wertstoffe habe vorlegen können, wie es aus dem Abfallwirtschaftsbetrieb heißt. Dagegen habe sich die Entsorgungsfirma mit einem Eilantrag gewandt. Bereits im Mai 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Rechtsauffassung des Landratsamtes zur Überlassung der Abfälle. In der Begründung des Gerichtes heißt es, dass die Liegenschaften der US-Streitkräfte den Bestimmungen des deutschen Abfallrechts unterlägen. Damit sei die Überlassungspflicht der Abfälle gegeben und die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Böblingen rechtmäßig. Gegen diesen Beschluss hatte wiederum das Entsorgungsunternehmen Beschwerde eingelegt.
Nun hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in seiner ausführlichen Begründung der für Böblingen getroffenen Kostenentscheidung vom 26. Juli die Rechtsauffassung des Landratsamtes bestätigt, erklärt das Landratsamt. Der VGH erläutere, dass die Abfälle, die im Wohnbereich Kaserne anfallen, als überlassungspflichtige Haushaltsabfälle einzustufen seien. Der Begriff der privaten Haushalte im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes setze die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermögliche und die auf Dauer angelegt sei. Da die Angehörigen der US-Streitkräfte über abgeschlossene Wohneinheiten verfügten, würden hier auch Haushaltsabfälle anfallen, die dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen seien, so die Richter weiter. Darüber hinaus ergäbe sich eine Überlassungspflicht auch dann, wenn Abfälle anderer Bereiche mit den Haushaltsabfällen vermischt werden, um eine Umgehung der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle auszuschließen.
„Wertstoffe werden nicht verheizt“
Die Wertstoffe, die bereits von den Amerikanern in der Panzerkaserne getrennt erfasst werden, würden nicht, wie vom BDE behauptet verheizt, sondern müssen auf Anordnung des Abfallwirtschaftbetriebes auch getrennt an die entsprechenden Wertstofferfassungseinrichtungen im Landkreis Böblingen angeliefert werden. „Zum Beispiel nehmen wir Altpapier und Glas kostenlos entgegen“, so Bagin. Die Energie, die im Restmüll steckt, werde durch die thermische Behandlung im modernen Restmüllheizkraftwerk zu 51 Prozent in Strom und Wärme umgewandelt. Dadurch würden jährlich 28.000 Tonnen CO2 eingespart.
Schließlich habe der VGH auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Überlassungsanordnung als zulässig erachtet. Die Wahrnehmung des öffentlichen Entsorgungsauftrages und die gesetzmäßige Refinanzierung sei ein dringliches Anliegen, das die sofortige Vollziehung der Verfügung rechtfertige. Ein Verzicht auf denSofortvollzug in diesem und in vergleichbaren anderen Fällen könnte jedenfalls in der Summe die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ernstlich gefährden, zumal die entsprechenden Gebührenausfälle später kaum kompensierbar seien, so das Landratsamt.
Für den Werkleiter des Abfallwirtschaftsbetriebs Bagin steht nach dem Beschluss des VGH fest, „dass alle Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigen Abfällen im Landkreis Böblingen gleichmäßig zur Nutzung der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises und damit zur Überlassung der Abfälle angehalten werden müssen“. Nur so sei die Finanzierung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung und damit eine schadlose Verwertung und Beseitigung gewährleistet. Eine dauerhafte Duldung der Entsorgung von überlassungspflichtigen Abfällen der US-Streitkräfte außerhalb des Landkreises hätte „zu erheblichen Gebührenausfällen geführt, für die die anderen Gebührenzahler im Landkreis Böblingen hätten aufkommen müssen.“