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„Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis“

Das EU-Chemikalienrecht REACH sieht für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC) besondere Informations- und Meldepflichten vor. Hinsichtlich der Ermittlung des Anteils von SVHC in zusammengesetzten Erzeugnissen gibt es in der EU unterschiedliche Standpunkte. Deutschland vertrete den Standpunkt, dass ein Erzeugnis seinen Status beibehält, wenn es in einem anderen Erzeugnis verbaut ist. Das habe Konsequenzen für die Informationspflichten des Händlers, so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA).
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REACH sieht für bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe ein Zulassungsverfahren vor, weil von ihnen hohe Risiken ausgehen. Etwa weil sie Krebs erregen, die Umwelt gefährden oder sich schlecht biologisch abbauen lassen. Auf Antrag von EU-Mitgliedstaaten werden SVHC, zu denen beispielsweise bestimmte Weichmacher oder Flammschutzmittel gehören, auf eine Kandidatenliste für dieses Zulassungsverfahren gesetzt, die die europäische Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht. Dadurch entstehen für Hersteller, Importeure und Händler Informations- und Meldepflichten, erklärt die BauA. Enthalte ein Erzeugnis mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes von der Kandidatenliste, müssten Kunden auf Verlangen darüber informiert werden. Zudem ergäben sich Meldepflichten gegenüber der ECHA, die jedoch von den produzierten Mengen abhängen.

Während sich die Mitgliedstaaten bezüglich der Definition eines Erzeugnisses und der Meldepflichten einig seien, gebe es hinsichtlich der Ermittlung des Anteils von SVHC in zusammengesetzten Erzeugnissen unterschiedliche Standpunkte. Deutschland setze sich gemeinsam mit Österreich, Belgien, Frankreich, Schweden, Dänemark und Norwegen dafür ein, dass ein Erzeugnis seinen Status beibehält, wenn es in einem anderen Erzeugnis verbaut ist. Dies hat laut BauA Konsequenzen für die Informationspflichten des Händlers.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht das am Beispiel eines Fahrradgriffes deutlich, der einen Weichmacher von der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält: Hier müsse der Händler nach deutscher Sicht immer Auskunft über den Stoff geben. Beziehe man Anteile des gefährlichen Stoffes auf das gesamte Fahrrad, würden sie jedoch die 0,1 Prozent Marke unterschreiten. Damit entfiele die Informationspflicht. In der Praxis möchten viele Einzelhändler bereits heute nur Erzeugnisse auf den Markt bringen, die keine SVHC enthalten, so die BauA.

Der in der Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesks vorgestellte Ansatz komme dem Wunsch vieler Händler und Verbraucher nach mehr Transparenz und Handlungssicherheit nach. Die Kurzinfo stelle anhand von Beispielen Lösungsansätze vor und erläutere die praktische Umsetzung. Hersteller und Importeure erhalten somit eine konkrete Hilfestellung. Damit kommt die REACH-Verordnung nach Ansicht der BauA der Umsetzung eines ihrer Ziele näher: Risiken, die von besonders besorgniserregende Stoffen ausgehen, zu beherrschen.

Die Kurzinfo des Helpdesks finden Sie unter:
http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/Publikationen/Kurzinfo/Kurzinfo.html

Quelle: BauA, mku

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