Das Bundesverwaltungsgericht bestätige lediglich seine eigene Rechtsprechung zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen. Die weitreichende Kritik an diesem Urteil bleibe erhalten, so der bvse, weil es sich seiner Ansicht nach „nicht angemessen“ mit der EU-Rechtslage auseinandersetzt. So habe beispielsweise die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung ausdrücklich die Sorge geäußert, dass sogar dieser gegen Europarecht verstoßen könnte. Erst recht würde dies natürlich gelten, wenn die gewerbliche Sammlung – entsprechend dem Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichtes – „faktisch verboten“ würde.
Der vorgelegte Regierungsentwurf sehe schon jetzt eine „klare Vorrangstellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“ vor, denn gewerbliche Sammlungen könnten jederzeit untersagt werden, wenn dies die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet, erklärt der bvse weiter. „In der politischen Diskussion wird von kommunaler Seite immer wieder der Eindruck erweckt, dass der Regierungsentwurf private Entsorgungsunternehmen bevorzuge. Das stellt die Tatsachen auf den Kopf und entspricht weder dem Wortlaut noch der Intention des Gesetzentwurfes“, äußert sich bvse-Justiziarin Pollert.
Im Gegenteil habe der Entwurf habe deutlichen Nachbesserungsbedarf bei der Marktbeteiligung der privaten Entsorgungswirtschaft. Es könne schließlich nicht angehen, dass die Kommunen sich Marktanteile unter Umgehung des Wettbewerbs aneignen und die mittelständischen Unternehmen mit ihren effizienten Leistungen leer ausgehen, so der bvse abschließend.