Tatsächlich sei die Frage keine rechtliche, sondern eine politische. „Sie lautet: Wie viel Liberalisierung wollen wir? Die Regierung sollte dies auch so vertreten und die Abgeordneten des Bundestags, die über den Gesetzentwurf abstimmen werden, nicht weiter irritieren“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Reck weiter. Mit seiner Entscheidung habe das oberste deutsche Verwaltungsgericht das Argument der Bundesregierung entkräftet, im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwängen europarechtliche Vorgaben zu einer Änderung bei den kommunalen Überlassungspflichten.
Im sogenannten Altpapier-Urteil hatte das BVerwG 2009 entschieden, dass private Abfallbesitzer gewerbliche Entsorger nicht mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragen dürfen, sondern ihre Abfälle der Kommune überlassen müssen. Begründet hatte das Gericht dies unter anderem damit, dass dem überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Planungssicherheit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger beeinträchtigt werde. Das BVerwG hatte damit einen Jahre dauernden Streit beendet und Rechts- und Planungssicherheit geschaffen. Der Beschluss vom 4. Juli 2011 betrifft dasselbe Gerichtsverfahren, erklärt der VKU.
„Die private Entsorgungswirtschaft ist Sturm gegen dieses Urteil gelaufen und hat Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht“, so Reck. „Die hat aber keinen Grund gesehen, tätig zu werden. Sonst hätte sie längst ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.“ Ebenso wenig gebe es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die eine Liberalisierung erfordern würde. Auch ein Blick nach Österreich entkräfte das Argument der Bundesregierung. Dort sei die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie fristgerecht abgeschlossen worden – ohne vergleichbare Regelungen wie die der gewerblichen Sammlung. Die EU-Kommission hatte keine Einwände gegen das Gesetz, betont der VKU