Die Inkraftsetzung der Dritten Verordnung setze zwingend voraus, dass der Verordnungstext zunächst als Entwurf im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Dies ist nach Mitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) bislang noch nicht geschehen. Nach der Veröffentlichung des Entwurfs folgt eine Einspruchsfrist von drei Wochen. Bis dann die endgültige Verordnung im Bundesanzeiger verkündet wird, „gehen erfahrungsgemäß weitere Tage beziehungsweise wenige Wochen ins Land“, heißt es im BDSV-Newsletter. Mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohns sei somit vermutlich frühestens in der zweiten September-Hälfte zu rechnen.
Was das für die Betriebe der Entsorgungswirtschaft, die einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn unterworfen sind, bedeutet, erklärt die BDSV folgendermaßen: Ab dem 1. September seien diese zunächst einmal von der Einhaltung eines Mindestlohns freigestellt. Der alte Mindestlohn in Höhe von 8,24 Euro jed Stunde ende am 31. August – eine „Fortwirkung“, wie sie bei Tarifverträgen üblich sei, gebe es bei der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst nicht.