Die abfallrechtlichen Zusammenhänge und Besonderheiten hätten sich dem Bundesfinanzministerium nur sehr eingeschränkt erschlossen. Der Blick liege im Wesentlichen auf abstrakten umsatzsteuerlichen Regelungen, die den Bezug zur Praxis vermissen ließen, übt die BDSV Kritik. Bei Altfahrzeugen bedeute dies, dass eine Differenzierung erforderlich wurde.
Altfahrzeuge – soweit noch als Fahrzeug erkennbar – seien wie Gebrauchtfahrzeuge den entsprechenden Warenverzeichnis-Nummern zuzuordnen gewesen. Immer wenn eine eigenständige Warenverzeichnis-Nummer existierte, musste diese genutzt werden. Bei Fahrzeugen also die Gruppen 8703…; die Reverse Charge (RC) galt daher nicht. Erst wenn nach der Demontage (Vorbehandlung) die sogenannte Restkarosse zur Verschrottung anstand, änderte sich die Zuordnung. Diese Restkarosse sei dann unter Anlage 3 Ziffer 8 – Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl 7204… – einzustufen. Hier galt und gelte RC weiter.
Diese Differenzierung stuft die BDSV als „praxisfern“ und „nicht nachvollziehbar“ ein, sofern es sich um Altfahrzeuge zur Verwertung handelte. Nach vielen Verbändehinweisen habe das BMF nun eine (weitere) Änderung vorgenommen: „Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Paragraf 13b, Absatz 2, Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“
„Wir unterstellen, dass das Ministerium mit dem Begriff „Fahrzeugwracks“ Altfahrzeuge zur Verwertung meint“, schreibt die BDSV in ihrem Newsletter. Dann gelte bei jedem Altfahrzeugankauf der Übergang der Steuerschuld auf den Käufer. Es werde keine Umsatzsteuer ausgezahlt. Die BDSV merkt an, dass sofern ein Gebrauchtwagen aufgekauft wird, die normalen steuerlichen Regeln gelten. RC gelte also nicht.