Die betreffenden Mitgliedstaaten haben laut EU-Kommission zwei Monate Zeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Sollten sie ihrer rechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen, könne die Kommission sie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen; sie könne außerdem den Gerichtshof bitten, ein Zwangsgeld zu verhängen, ohne ihn ein zweites Mal anrufen zu müssen.
Da die Mitgliedstaaten der Kommission nicht alle Umsetzungsmaßnahmen der Abfallrahmenrichtlinie fristgerecht mitgeteilt haben, habe diese ein Aufforderungsschreiben an sie gerichtet. Die Rechtsvorschriften seien jedoch noch immer nicht angenommen, weswegen die Kommission beschlossen habe, den Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu senden, erklärt die Kommission.
Nach den neuen Regeln kann die Kommission in Fällen, in denen Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften nicht fristgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen, bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung eines Zwangsgelds vorschlagen. Diese Regeln wurden im November 2010 beschlossen und sind am 15. Januar 2011 in Kraft getreten.
Im Januar leitete die Kommission eigenen Angaben zufolge gegen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen die Abfallrahmenrichtlinie ein. Von den ursprünglich 23 Fällen sind 19 noch immer offen, davon befinden sich sieben (zuzüglich zu den heute angekündigten fünf) ebenfalls im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme.