Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind die Erfolgsaussichten der zwischenzeitlich gegen die Untersagung der Sammlung mittels Blauer Tonne erhobenen Klagen offen. Im Rahmen der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Sammlungstätigkeit gegenüber dem Interesse der Landeshauptstadt an deren sofortiger Unterbindung, heißt es in dem Eilbeschluss. Für den Fall der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung drohe die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die dann nutzlosen Blauen Tonnen müssten eingesammelt werden und würden voraussichtlich durch die beabsichtigte Verteilung von eigenen Blauen Tonnen durch die Landeshauptstadt endgültig aus dem Markt verdrängt.
Zudem sei zu erwarten, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine den Antragstellern günstigere Rechtslage in Gestalt einer Änderung des Abfallrechts eintrete. Nach dem von der Bundesregierung am 30. März beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts würde das Bereitstellen von Blauen Tonnen eine privilegierte gewerbliche Sammlung darstellen, welche nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden könnte.
Nach den bisherigen Ausführungen der Landeshauptstadt seien hingegen solche entgegenstehende öffentliche Interessen nicht ersichtlich, führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus. Sie habe nicht dargelegt, dass und inwieweit die geltend gemachten Einnahmeverluste nach Bereitstellung der Blauen Tonnen Auswirkungen auf die Organisation oder die Planungssicherheit ihrer Entsorgungstätigkeit haben.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.