Laut Paragraf 27, Absatz 6 der Strahlenschutzverordnung müssten Inhaber einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, diese grundsätzlich alle zehn Jahre durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehe ein Sicherheitsrisiko, so müssten die Rauchmelder fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Zudem sei dies erforderlich, wenn Geräte ihre Bauartzulassung verlieren.
Darüber hinaus werde empfohlen, die aus heutiger Sicht grundsätzlich technisch überholten I-Melder durch neue, sogenannte Optische Rauchmelder, zu ersetzen. Ist die Bauartzulassung der eingesetzten I-Melder erloschen, so begehe der Betreiber zum einen eine Ordnungswidrigkeit und gefährde zum anderen seinen Versicherungsschutz im Brandfall, betont Hellmann.
Der Osnabrücker Umweltdienstleister Hellmann Process Management (HPM) hat sich eigenen Worten zufolge darauf spezialisiert, I-Melder fachgerecht zu entsorgen und habe bereits 2001 in eine entsprechende Anlagentechnik investiert. „Dies ist ein absolutes Nischenprodukt und erfordert hohes Know-how sowie eine entsprechende Umgangsgenehmigung“, so André Pohl, Geschäftsleiter von HPM. I-Melder seien Rauchmelder, die eine geringe Menge eines radioaktiven Stoffes enthalten. Deren Entsorgungsprozess sei, wie bei allen radioaktiven Stoffen, besonders aufwendig, da nicht in erster Linie das Abfallrecht, sondern die Strahlenschutzverordnung sowie beim Transport die Gefahrgutverordnungen zu beachten seien.
I-Melder nutzen die Eigenschaft der radioaktiven Strahlen, die Luft zu ionisieren, das heißt elektrisch leitend zu machen und enthalten eine geringe Menge des radioaktiven Stoffes Americium 241. Ältere Melder könnten auch mit Radium 226 oder mit dem gasförmigen Krypton 85 bestückt sein. Die Reichweite des radioaktiven Stoffes betrage weniger als 10 Millimeter. Er sei in eine Edelmetallfolie eingebettet und durch den Einbau in ein Kunststoffgehäuse vor unbefugtem Zugriff gesichert, erklärt Hellmann.
Bei fachgerechter Behandlung bestehe keine Gefahr durch Bestrahlung mit diesen α-Strahlen, da die Reichweite der α-Teilchen in der Luft bei circa 10 Zentimeter und im Körpergewebe bei Bruchteilen eines Millimeters liegt. Somit könnten die äußeren Schichten der Haut nicht durchdrungen werden.