Im Dezember 2008 übte die ehemalige HRR Stahlschrott- und Metallrecycling GmbH & Co. KG, Henningsdorf, laut Bundeskartellamt eine Option aus, ihre Anteile an der fm Beteiligungsgesellschaft von 40 Prozent auf 49 Prozent zu erhöhen. Zugleich sei der Gesellschaftsvertrag der fm Beteiligungsgesellschaft so geändert worden, dass diese wichtige Entscheidungen nur noch mit Zustimmung der HRR treffen konnte. Dieser Kontrollerwerb sei nicht gemäß den fusionskontrollrechtlichen Vorschriften vor dem Vollzug angemeldet worden, obwohl das Bundeskartellamt die Unternehmen in einem vorhergehenden Fusionskontrollverfahren auf die Anmeldepflicht hingewiesen hatte.
Interseroh habe den Vorgang unmittelbar nach Auflösung der HRR im Januar 2010 nachträglich beim Bundeskartellamt angezeigt. Die HRR sei bis zu diesem Zeitpunkt ein Gemeinschaftsunternehmen der Alba/Interseroh-Gruppe, Berlin/Köln, und der Scholz AG, Essingen gewesen. Die Entscheidung sei gegen Interseroh als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen fm Beteiligungsgesellschaft mbH, Lübbenau, ergangen.
Die Bußgeldhöhe wurde nach den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes bestimmt. Bußgeldmindernd seihierbei insbesondere berücksichtigt worden, dass die Prüfung im nachträglichen Fusionskontrollverfahren ergab, dass gegen den Zusammenschluss keine wettbewerblichen Bedenken bestanden, wie das Bundeskartellamt darlegt. Die Tochtergesellschaften der ehemaligen fm Beteiligungsgesellschaft, deren Anteile inzwischen Interseroh halte, seien schwerpunktmäßig auf dem Markt für Abbruchdienstleistungen tätig. Auf diesem Markt hätten die beteiligten Unternehmen nur relativ geringe Marktanteile. Zu Gunsten des Unternehmens habe sich zudem die nachträgliche Anzeige der Interseroh ausgewirkt.
„Kontrollpflichtige Zusammenschlussvorhaben müssen vor ihrem Vollzug angemeldet werden. Die wettbewerbliche Prüfung durch das Bundeskartellamt muss erfolgen, bevor ein struktureller Schaden für den Wettbewerb entstehen kann“, kommentierte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bringe deshalb auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung unmissverständlich zum Ausdruck.