So werde eine Vereinheitlichung und Klarstellung der Begriffe Erzeuger, Verwender und Aufbereiter angeregt. Die Definition des Begriffs Hausmüllverbrennungsschlacke (HMV-Schlacke) sollte hingegen so angepasst werden, dass deutlich werde, dass Schlacke aus der Verbrennung von Gewerbeabfällen und Ersatzbrennstoffen miterfasst ist, da deren Materialeigenschaften denen von HMV-Schlacke entsprächen.
Die Ausnahmeregelungen, zu denen die zuständigen Behörden befugt seien, sollten nach Meinung der ITAD wie in vorherigen Entwürfen als „abweichende“, und nicht wie im aktuellen Entwurf als „weitergehende“ Regelungen bezeichnet werden, um einen notwendigen Ermessensspielraum zu gestatten. Außerdem sollten die Rahmenbedingungen zum Einbau von HMV-Schlacke unter Pflaster- und Plattenbelägen auf Basis aktueller Erkenntnisse geprüft werden.
Schließlich seien einige formale Anforderungen hinsichtlich Güteüberwachung und Dokumentation klarzustellen beziehungsweise in Einklang zu bringen und auf ein praktikables Niveau zu beschränken. So seien die Aussagen im aktuellen Entwurf hinsichtlich der erforderlichen Befähigung der Labore zur Güteüberwachung, Probenahme und Analytik sowohl nach Straßenbau- als auch nach Umweltrecht nicht eindeutig, sagt die ITAD. Bezüglich Fremdüberwachung und Produktionskontrolle beim Hersteller sollte eine Differenzierung zwischen den Stoffen vorgenommen werden, da der vorgeschlagene Turnus einen erheblichen Aufwand darstelle, dem bei HMV-Schlacke kein erhöhter Nutzen gegenüberstehe.
Für Lieferscheine sei im Entwurf vorgesehen, dass neben allen Analyseergebnissen auch vom Lieferanten kaum zu leistende Angaben zur Einbauweise und zu den örtlichen Begebenheiten enthalten sein müssen. Ebenso sollte die Notwendigkeit der dauerhaften Aufbewahrung der Lieferscheine noch einmal kritisch geprüft werden, schreibt die Würzburger Interessengemeinschaft.