Ab dem 1. April 2011 gelte als Auffangtatbestand ein neuer Steuertarif von 0,33 Euro/Gigajoule für solche festen Energieerzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keinem anderen im Gesetz genannten Energieerzeugnis sinnvoll zugeordnet werden können, erklärt die Interessengemeinschaft. Dazu sollen nach der Gesetzesbegründung auch sogenannte Ersatz- und Sekundärbrennstoffe gehören.
Die gesetzliche Neuregelung habe vor allem wegen der mit ihr verbundenen Gesetzesbegründung unter den Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen aber auch bei den Betreibern von Abfallaufbereitungsanlagen für große Verunsicherung gesorgt. Unklar sei, inwieweit die neue Regelung bei Ersatz- und Sekundärbrennstoffen sowie bei Abfällen zur energetischen Verwertung tatsächlich anwendbar ist. Diese Frage werde mit dem Gutachten beantwortet.
Das Gutachten, das die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der ITAD erstellt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei Ersatz- und Sekundärbrennstoffen beziehungsweise bei Abfällen zur energetischen Verwertung in der Regel nicht um Energieerzeugnisse handelt, da Abfälle im Falle einer bloßen Aufbereitung abfallrechtlich nicht ihre Abfalleigenschaft verlieren und mit der Aufbereitung energiesteuerrechtlich auch kein neues Energieerzeugnis hergestellt wird.
Laut Gutachten käme zwar eine Besteuerung von Abfällen nach dem Energiesteuergesetz in Betracht, wenn es sich bei Abfällen um Energieerzeugnisse handeln würde. Das bedeutet wenn sie zur Verwendung als Heizstoff bestimmt wären und die Erzeugung von Wärme, die bei der Verbrennung entstünde, der Hauptzweck der Verbrennung wäre. Dies sei in der Praxis bei Abfällen, die in Abfallverbrennungsanlagen verbrannt werden, allerdings regelmäßig nicht der Fall. Bei ihnen stünde nicht die Erzeugung von Wärme im Vordergrund, sondern die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle.
Unabhängig davon, dass bei der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen schon der Steuertatbestand regelmäßig nicht erfüllt sein werde, gelte derzeit auch die Steuerbefreiung nach den Paragrafen 55 und 74 sowie Anlage 1 Nummer 11 zur Energiesteuerverordnung, soweit Abfälle zum Zwecke der Vernichtung in Anlagen verbrannt werden, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen zugelassen sind. Dabei sei nur maßgeblich, dass die Anlage zur Beseitigung zugelassen sei, heißt es im Gutachten. Ohne Bedeutung sei, ob es sich bei der Verbrennung von Abfällen in der Anlage um einen Beseitigungs- oder Verwertungsvorgang handele.