Unter anderem werde auf eine Unsicherheit eingegangen, wenn die Geschäftspartner von falschen Voraussetzungen bei der Anwendung des RC-Verfahrens ausgegangen seien, wie die BDSV in ihrem aktuellen Newsletter berichtet. Laut BDSV heißt es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des BMF: „Hat ein Leistungsempfänger an einen für ihn erbrachten Umsatz § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13 b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.“
Werde es wie geschildert abgewickelt, dann handele es sich zumindest für diesen Fall um eine erleichternde Klarstellung seitens des Ministeriums, wie die BDSV abschließend erklärt.