Dresdner Gericht billigt Verbot von Altpapiersammlungen über Blaue Tonnen

Die in Dresden derzeit von verschiedenen Entsorgungsunternehmen regelmäßig durchgeführten Altpapiersammlungen mittels „Blauer Tonnen“ sind rechtswidrig. Die Stadt kann sie untersagen. Dies geht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden hervor, mit dem die Anträge von fünf Recyclingfirmen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen entsprechende Untersagungsverfügungen der Landeshauptstadt abgelehnt wurden.

Gegen die Beschlüsse können die Unternehmen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen, wie das Verwaltungsgericht weiter mitteilt.

Grundsätzlich erfolge die Sammlung von Altpapier in Dresden im »Bringsystem« über etwa 1.400 Wertstoffcontainer, die an rund 650 Standplätzen im gesamten Stadtgebiet aufgestellt seien, wie das Gericht mitteilt. Im Frühjahr 2008 begannen verschiedene Entsorgungsunternehmen mit der Einrichtung eines »Holsystems«. Dazu wurden nach Angaben der Stadtverwaltung etwa 23.600 »Blaue Tonnen« an Grundstücks- und Gebäudeeigentümer verteilt und seitdem in regelmäßigen Abständen geleert.
 
Mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (Az. 7 C 16/08) untersagte die Landeshauptstadt den Antragstellern im August mit Bescheiden das regelmäßige Einsammeln von Papierabfällen aus Privathaushalten. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem durch die »Blauen Tonnen« erhebliche Papiermengen und die damit verbundenen Einnahmen entgingen. Diese würden auch zur Finanzierung der übrigen Abfallentsorgung herangezogen. Soweit sie dauerhaft wegfielen, müssten die Müllgebühren für alle Bürger erhöht werden, schildert das Verwaltungsgericht.
Zudem werde durch die privaten Sammlungen die unmittelbar anstehende Neuausschreibung der öffentlichen Altpapierentsorgung erschwert. Dem traten die privaten Entsorger insbesondere mit dem Argument entgegen, dass sie lediglich »gewerbliche (Altpapier-)Sammlungen» durchführten, die von jeher gesetzlich erlaubt seien.
 
Die Richter bestätigten nun den Standpunkt der Landeshauptstadt Dresden. Das Gericht führte dazu aus, dass private Haushalte ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile, wie etwa des Altpapiers, grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, hier der Stadt sprich der von dieser beauftragten Firmen, überlassen müssten. Zwar seien »gewerbliche Sammlungen« von Papier und anderen Rohstoffen erlaubt. Eine solche Sammlung sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Tätigkeit der öffentlichen Entsorgungsträger abzugrenzen.

Mit der überlieferten Praxis gemeinnütziger oder gewerblicher Altstoffsammlungen habe die Tätigkeit der Antragsteller wenig zu tun. Ihre Sammeltätigkeit erfolge, vergleichbar der öffentlichen Müllabfuhr, in einem festen Turnus und ohne zeitliche Begrenzung in dauerhaften Strukturen. Auch bestünden zwischen den Haushalten und den Entsorgern vertragliche Beziehungen. Die Firma stelle die Abfallbehälter bereit und biete deren unentgeltliche Leerung an. Im Gegenzug dafür überließen die privaten Haushalte den Abfallentsorgern den Vermarktungserlös des Altpapiers. Da die Verbotsverfügungen der Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig seien, könne dieser nicht zugemutet werden, das von den Antragstellern eingerichtete Parallelsystem bis zum Ausgang möglicherweise mehrjähriger Gerichtsverfahren zu dulden. 

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