Der BDE wendet sich mit seiner Beschwerde an die Generaldirektion Umwelt, die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie an die Generaldirektion für Wettbewerb. Da die Autarkieverordnung aus Sicht des Verbandes aus umweltrechtlichen, binnenmarktrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und formalrechtlichen Aspekten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.
BDE-Präsident Peter Kurth bittet die Europäische Kommission „die Vereinbarkeit der in Baden-Württemberg geltenden Autarkieverordnung mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.“
Seit Ende November 2010 laufen laut BDE die Ausschreibungen einiger baden-württembergischer Entsorgungsträger für die Entsorgung der Siedlungsabfälle ab dem 31.12.2012. In den Ausschreibungsunterlagen werde ausdrücklich auf die Vorgaben zur Beseitigungsautarkie hingewiesen. Dies führt dem BDE zufolge dazu, dass sich an den Ausschreibungen nur Unternehmen beteiligen können, die über Abfallbehandlungsanlagen innerhalb Baden-Württembergs verfügen.
Aus Sicht des Verbands handelt es sich dabei um eine unzulässige staatliche Beihilfe. Vor allem aber widerspreche die Autarkieverordnung den Autarkieregelungen der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, die eine Autarkie auf Gemeinschaftsebene bzw. auf Ebene der Mitgliedsstaaten anstrebt, nicht aber auf regionaler Ebene wie im Falle Baden-Württembergs.
Auch setzt die Autarkieverordnung das Näheprinzip der Abfallrahmenrichtlinie, demzufolge die Abfälle möglichst nah an ihrem Entstehungsort entsorgt werden sollen, nicht richtig um. Denn nach Angaben des BDE werden im Flächenstaat Baden-Württemberg die Abfälle zum Teil über weite Strecken in die verstreut liegenden Anlagen transportiert.