In den letzten Monaten habe es zahlreiche Fachgespräche bezüglich der Durchführung und Organisation von Reverse Charge gegeben, teilt der BDSV weiter mit. Dabei hätten sich drei Problemkreise gezeigt, die möglichst schnell geklärt werden sollten: Nach Ansicht des Bundesverbandes der Stahlrecycling-Wirtschaft enthält die Anlage zu Reverse Charge zu wenige Warenbezeichnungen (Abfallarten). Schwierigkeiten drohten somit insbesondere bei Abfallgemischen. Daneben seien die sonstigen Leistungen nicht eindeutig beschrieben. Nicht zuletzt seien qualifizierte Umsatzsteuernummern erforderlich.
Der BDSV empfiehlt nun, zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung und zur Vermeidung von Streitigkeiten mit den Finanzbehörden eine Erweiterung auf große Teile der Stoffgruppen des Abfallkatalogs. Auch die Frage der Einbeziehung der sonstigen Leistungen (die Dienstleistung der Entsorgung – Containergestellung, Transporte) bedürfe der Klärung. Hier komme es schon in Zusammenhang mit den sogenannten tauschähnlichen Umsätzen zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Außerdem sei bisher unklar, welche Steuernummern (Umsatzsteuernummer/Umsatzsteuer-Identnummer) zu nutzen sind und wer dem Unternehmen die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
Eine qualifizierte Abfrage gibt es laut BDSV nur für das Ausland. Im Inland bleibe der Unternehmer – trotz der in Deutschland üblichen großen Zahl von Registernummern aller Art – ohne Unterstützung der Finanzbehörden. Hierzu sollten im Gesetzestext klare Regelungen erfolgen. Im Interesse aller Beteiligten wäre die Umsetzung dieser Anregungen noch im laufenden Verfahren von großer Bedeutung. Nur dadurch könnten die Vorteile von Reverse Charge den Unternehmen tatsächliche Erleichterungen bringen, so der BDSV in einer Mitteilung.