Die Inverkehrbringer von haushaltsnah anfallenden Verpackungen müssen ihre Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpackV von Transportverpackungen nach § 4 VerpackV sowie von Verkaufsverpackungen nach § 7 VerpackV abzugrenzen. Das gestaltet sich oftmals schwierig, weil der Hersteller dies auf Basis seiner Vertriebsdaten nicht leisten kann. Die GVM erklärt: „Das gilt zum Beispiel dann, wenn er an den Großhandel liefert und daher die Anfallstellen nicht kennen kann.“ Gemäß LAGA-Mitteilung 37 könne der Erstinverkehrbringer in solchen Fällen den Umfang seiner Beteiligungspflicht nach § 6 VerpackV auf Basis von Marktstudien beziffern, die den Marktdurchschnitt wiedergeben, heißt es in einer Mitteilung.
Nach eigenen Angaben bilden die Marktstudien der GVM die Anfallstellenstruktur der in den deutschen Markt eingebrachten Verpackungen ab. Wie bei jeder Durchschnittsbildung könne die Anfallstellenstruktur einzelner Inverkehrbringer von diesem Marktdurchschnitt abweichen, so dass jeder Verpflichtete prüfen sollte, ob die Anwendung der Ergebnisse sachgerecht ist.
Die Auftraggeber der Marktstudien – verschiedene duale Systeme und Fachverbände der abfüllenden Wirtschaft – haben laut GVM die Studien nun zur Veröffentlichung freigegeben. Nun lieben für folgende Branchen die Ergebnisse vor: Elektro-Haushaltsgroßgeräte und Unterhaltungselektronik, Tiefkühlkost, Wein und Sekt, Backzutaten und Rohmassen, Milcherzeugnisse, Mehle, Gewürze. In Arbeit sind weitere Studien, deren Ergebnisse ebenfalls veröffentlicht werden sollen, sofern die Auftraggeber zustimmen.