Der BMU-Vorschlag zur Anpassung des bestehenden TEHG an EU-Recht sieht unter anderem vor, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen ab 2013 nur dann weiterhin vom Emissionshandel ausgenommen werden, wenn sie ausschließlich Siedlungsabfälle und/oder gefährliche Abfälle entsorgen.
Die Sache hat jedoch einen Haken: In der Praxis gibt es keine thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die nicht auch andere Abfälle einsetzen.
Nach der Anhörung ruderte das BMU ein Stück weit zurück. Nun sollen – wie von der EU empfohlen – thermische Abfallbehandlungsanlagen auch dann vom Emissionshandel ausgenommen werden, wenn sie überwiegend Siedlungsabfälle und/oder gefährliche Abfälle entsorgen.
Trotz der eher moderaten Töne aus dem BMU bleiben nach wie vor zahlreiche Fragen unbeantwortet: Sollen beispielsweise Klärschlammverbrennungsanlagen vom Emissionshandel ausgenommen werden? Inwieweit soll Biomasse, beispielsweise Altholz, dem Emissionshandel unterliegen? Wie soll der Begriff Biomasse künftig definiert werden, so eng wie im Entwurf des TEHG, oder so weit wie bisher in der Biomasseverordnung? Soll es weitere Ausnahmen vom Emissionshandel geben? Und wie soll man mit ihnen umgehen?
Zumindest eines hat der jüngste Entwurf zur Novellierung des TEHG erreicht: Der Emissionshandel, bis vor wenigen Wochen allenfalls ein Randthema in der Abfallwirtschaft, genießt nun ihre volle Aufmerksamkeit. Die Diskussion um den Entwurf des TEHG mag nach den Beschwichtigungen aus dem BMU vielleicht an Tempo verloren haben, an seiner grundsätzlichen Brisanz für die Abfallwirtschaft hat das Thema aber nichts verloren.
Lesen Sie in der am Montag, 11. Oktober, erscheinenden Ausgabe des RECYCLING magazins warum die Novellierung des TEHG der Abfallwirtschaft nicht egal sein kann.