Im Frühjahr hatten sich die BDSV an das Bundesumweltministerium gewandt und um Bestätigung gebeten, „dass für zurück gewonnene Metalle, deren Abfalleigenschaft geendet hat und für die die Recyclingbetriebe eine Befreiung von der Registrierungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 (d) der Reach Verordnung in Anspruch nehmen können, von den umfangreichen Meldepflichten aufgrund der CLP-Verordnung befreit werden“, heißt es in einem Schreiben der Vereinigung.
Laut BDSV hatte in dem Antwortschreiben das BMU die Verlautbarung im Reach-CLP-Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien bestätigt und Meldepflichten nach der CLP-Verordnung in der entsprechenden Fallkonstellation verneint. Nun habe zu Beginn dieser Woche die Europäische Chemikalienagentur ECHA sinngemäß veröffentlicht, dass Substanzen, die von der Registrierungspflicht nach Reach befreit sind, nicht als gefährlich eingestuft und auf den Markt gebracht werden, nicht nach der CLP-Verordnung gemeldet werden müssen.
„In Übereinstimmung mit dem Verband Deutscher Metallhändler (VDM) ziehen wir daraus den Schluss, dass sich die ECHA nun tatsächlich der Rechtsansicht angeschlossen
hat, die auch schon das BMU bzw. das deutsche Reach-CLP-Helpdesk vertreten hatte“, lies die Vereinigung verlauten. Der nunmehr bestehende höhere Grad von Rechtssicherheit könne nur begrüßt werden.