Laut den Richtern reiche eine verbesserte Einnahmesituation nicht aus, um ein überwiegendes öffentliches Interesse und damit eine Untersagungsverfügung zu rechtfertigen. Bemerkenswert ist diese Entscheidung, weil damit auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Juni vergangenen Jahres eine Untersagungsverfügung „kein Selbstläufer“ ist, sagt die Justiziarin des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), Hurst.
Der bvse hatte nach der BVerwG-Entscheidung die Kommunen immer wieder davor gewarnt, voreilig Untersagungsverfügungen auszusprechen. Allerdings handele es sich bei dem Beschluss des OVG Niedersachsen um eine einzelfallbezogene Entscheidung.