In einer gemeinsamen Presseerklärung weisen die Verbände darauf hin, dass Verträge über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen, die vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossen wurden, bis zum 31. Dezember 2010 nicht vom Fiskus beanstandet werden, sofern die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Davon ausgenommen sind jedoch Lieferungen oder die Entsorgung von Materialabfall, der zum Beispiel bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien anfällt, die selbst keine Abfallstoffe sind. Dies ist in Abschnitt 153 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 UStR geregelt.
Ferner weisen die Verbände darauf hin, dass für ab dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge die Grundsätze des Bundesfinanzministeriums mit der differenzierten Betrachtung von Dienstleistung und Materialbewertung anzuwenden sind. Diese Grundsätze hatte das Ministerium bereits in einem Schreiben von Dezember 2008 vorgestellt. Dennoch hatte es in der praktischen Anwendung immer wieder Schwierigkeiten im Umgang mit dem tauschähnlichen Umsatz gegeben.
Das Verbandspapier wurde gemeinsam vom Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE, der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV), dem Bundesverband Altöl (BVA), dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), der Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD), dem Verband Deutscher Metallhändler (VDM) und dem Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU (VKS) entwickelt.