„Der VDP begrüßt den Arbeitsentwurf, der zur Umsetzung der EU Abfallrahmenrichtlinie
in nationales Recht dient und unterstützt die Ziele des Gesetzentwurfs“, heißt es in einer Mitteilung des Verbands. Für besonders wichtig hält der Verband die Klarstellung und Präzisierung abfallrechtlicher Regelungen mit dem Ziel, die Vollzugs- und Rechtssicherheit zu verbessern.
In der Stellungnahme betont der Verband bezogen auf die einzelnen Paragrafen, dass die im Gesetzestext definierte Einschränkung der „Sammler“ auf natürliche oder juristische Personen, bedeutet, dass Vereine nicht unter diesen Begriff fallen.
Der Verband begrüßt ausdrücklich die Einführung einer speziellen Regelung, die Nebenprodukte von der Abfalleigenschaft ausschließe. Solche Nebenprodukte könnten auch Altpapiersorten sein, die direkt und sortenrein ohne weitere Vorbehandlung beim Verarbeitungsprozess des Werkstoffes Papier anfallen.
In Bezug auf das Ende der Abfalleigenschaft stellt der VDP fest, dass die Altpapiersorten zur stofflichen Nutzung in der Papierfabrik die Anforderungen des Paragrafen 5 für ein Ende der Abfalleigenschaft erfüllen.
In Verbindung mit dem Vorrang der stofflichen Verwertung gemäß Paragraf 6 fordert der VDP, dass der Heizwert auf 13.000 kJ/kg festgelegt wird. „Nur so kann erreicht werden, dass für das Recycling geeignete und getrennt gesammelte Altpapiere im Kreislauf verbleiben und nicht in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden“, heißt es in der Stellungnahme. Die Einführung einer Wertstofftonne wird von der Papierindustrie unterstützt, insofern die getrennte Sammlung von Altpapier bestehen bleibt.
Im Bereich Überlassungspflicht spricht sich der VDP für eine grundsätzlich privatwirtschaftlich organisierte Erfassung von Altpapier bei privaten Haushalten aus. Der Verband könne nicht erkennen, „dass durch Bevorzugung öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger, umwelt- und gesundheitsspezifischen Belangen besser Rechnung getragen wird“.