Wie die BDSV mitteilt, geht dies aus dem kürzlich veröffentlichten Referentenentwurf des BMF für das Jahressteuergesetz 2010 hervor. So soll § 13 b des Umsatzsteuergesetzes so geändert werden, dass bei Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen an einen Unternehmer nicht mehr – wie im Normalfall – der leistende Unternehmer (Verkäufer) die Umsatzsteuer schuldet sondern der Leistungsempfänger (Käufer). Steuerschuld und Vorsteuerabzug fielen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Damit würde das Risiko des Schrotthandels, von der Finanzverwaltung für Umsatzsteuerverfehlungen der anliefernden Kunden herangezogen zu werden, deutlich reduziert, schreibt die BDSV.
Zum Hintergrund: In der Vergangenheit gab es beim Schrotthandel insbesondere im Bereich der Barankäufe immer wieder Schwierigkeiten. Die Schrottverkäufer stellten den Ankäufern die Umsatzsteuer in Rechnung, führten sie aber vielfach nicht an das Finanzamt ab. Der Zugriff der Finanzverwaltung auf die Schrottverkäufer erwies sich dann oft als unmöglich, weil sie zahlungsunfähig geworden oder schlicht nicht mehr zu ermitteln waren. Wenn der Ankäufer seinerseits die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat, geriet er oft ins Fadenkreuz steuerrechtlicher Ermittlungen.