„Es ist an der Zeit, den Versuchen Einhalt zu gebieten, unter dem Mäntelchen angeblich bestehender europarechtlicher Zwänge den Grundsatz der Abfallüberlassungspflicht an die Kommunen umkehren zu wollen und die Ausnahme der gewerblichen Sammlung zur Regel zu erheben“, sagt der Vorstandsvorsitzende des VKS im VKU, Rüdiger Siechau.
In der Stellungnahme an das Bundesumweltministerium (BMU) betont der VKS im VKU, erneut, dass die in Paragraf 16 des Arbeitsentwurfs geregelten Überlassungspflichten so formuliert werden müssen, „dass die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen als Aufgabe der Daseinsvorsorge grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern obliege“.
Nur in Ausnahmefälle dürften gewerbliche Sammlungen zugelassen werden. „In Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürften gewerbliche Sammler mit ihren Aktivitäten jedenfalls nicht für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen sorgen“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Der VKS im VKU fordere daher, dass die Zulassung einer gewerblichen Sammlung an ein Genehmigungsverfahren geknüpft sein muss und nicht nur der Anzeigepflicht unterliege.
„Es muss Schluss sein mit der Vorgehensweise der privaten Entsorger, sich die lukrativen Wertstoffe aus dem Hausmüll aneignen zu wollen und den Kommunen nur die kostenträchtige Entsorgung der Restabfälle zu überlassen“, sagt Siechau. Die kommunale Abfallwirtschaft stehe nicht nur für ein hochwertiges Recycling, sondern trage über die dabei erzielbaren Erlöse zu stabilen Gebühren zum Vorteil der Bürger bei. Außerdem sei nur die kommunale Zuständigkeit Garant für eine marktpreisunabhängige flächendeckende und dauerhafte Erfassung der Wertstoffe aus Haus- und Geschäftsmüll. Nur so sind die angestrebten hohen Recyclingziele zu erreichen.