Der Landkreis hatte sein Altpapier zu einem Festpreis an einen Vermarkter verkauft. Dieser wollte die Preise nachträglich mit der Begründung reduzieren, dass der Marktpreis für Altpapier aufgrund der Wirtschaftskrise drastisch eingebrochen ist.
Die Ausschreibungsunterlagen inklusive der Verträge wurden von der Ökon Management GmbH, Mannheim, erstellt, welche die Ausschreibung für den Landkreis auch beratend begleitete. Der Vertrag begann zum 01.01.2008 mit zweijähriger Laufzeit und einjähriger einseitiger Verlängerungsoption zugunsten des Landkreises.
Da der Marktpreis für Altpapier zum Winter 2008 hin stark absank, begehrte der Vermarkter eine Anpassung des Preises. Durch einseitige Kürzung des Vermarktungspreises versuchte er diese Anpassung durchzudrücken. Der Landkreis erhob daraufhin Zahlungsklage bezüglich der zurückgehaltenen Differenz sowie Feststellungsklage dahingehend, dass der vertraglich vereinbarte Fixpreis bis Vertragsende Gültigkeit hat.
Das Landgericht Kaiserslautern gab der Klage des Landkreises nunmehr statt. Es bestätigte den Landkreis, vertreten durch RA Martin Adams von der Kanzlei FROMM FMP in seiner Auffassung, dass eine Preisanpassung nicht verlangt werden kann, wenn ausdrücklich ein über die Vertragslaufzeit unveränderlicher Fixpreis abgefragt worden ist.
Es seien weder vertragliche noch gesetzliche Bestimmungen gegeben, die eine solche Preisanpassung rechtfertigen könnten, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung der Ökon Management GmbH. Vor allem habe das Gericht festgestellt, dass kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben ist, da es sich um eine Verwirklichung des vertraglich in zulässiger Weise auf den Vermarkter abgewälzten Risikos handele.
In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Zweibrücken hatte ein weiterer Landkreis obsiegt, dessen Ausschreibungsverfahren ebenfalls von der Ökon Management GmbH begleitet wurde.
Diese Fälle zeigen laut Adams, dass es bei der Ausschreibung von werthaltigen Abfällen maßgeblich auf die richtige Vertragsgestaltung ankommt, um Preisanpassungsansprüchen vorzubeugen.
In beiden Verfahren ging es um einen höheren sechsstelligen Betrag, der nunmehr zur Stabilisierung der kommunalen Gebührenhaushalte (wieder) zur Verfügung steht.