Der Hersteller von Milchprodukten hatte argumentiert, dass ein Teil der Verpackungen wegen Diebstahls, Schwund, Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Beschädigung im Handel verbleibe und damit nicht dem dualen System zugeführt wird. Als Konsequenz hatte der Hersteller die Zahlung der Linzenzentgelte an DSD für 2007 pauschal um 10,7 Prozent gekürzt. Daraufhin hat DSD die Summe eingeklagt und vor dem Landgericht Köln Recht bekommen. Der Hersteller wiederum hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun nach DSD-Angaben in einer Entscheidung vom 30. Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil sei nicht zugelassen. Dennoch bleibe abzuwarten, ob der Hersteller gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen werde.
Das OLG Düsseldorf halte die pauschale Kürzung nicht für berechtigt, da es laut Vertrag nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Entsorgungssystems ankomme, sondern auf die Zahl der vom Vertrag umfassten in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen: „Sämtliche dieser Verkaufsverpackungen können nämlich der gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflicht unterfallen, und das Duale System muss deshalb auch für alle diese Verpackungen vorgehalten werden“, schreibt das Gericht in der Begründung. Dabei urteilte das OLG auf Basis der Verpackungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juni 1991.
In der Begründung heißt es unter anderem weiter, dass auf Handelsebene gestohlene Verpackungen auch an den Endverbraucher und damit in den Entsorgungsbereich der DSD kämen. Auch für die hohe Quote nicht restentleerter Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, gebe es keine Begründung: „Gerade bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten Joghurt, Quark, Frischkäse und Joghurtdrinks führt der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keineswegs dazu, dass der Verbraucher die Ware ungeprüft und nicht restentleert entsorgt“, teilte das Gericht mit.
Auch einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht seitens DSD konnte das OLG laut DSD nicht feststellen. Weder die vertraglichen Vergütungsregelungen noch die Ablehnung der Entgeltkürzungen der DSD verstoßen gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es sei nicht zu erkennen, dass der Wettbewerb dazu geführt hätte, dass nicht alle in Verkehr gebrachten Verpackungen angerechnet werden müssten.