In dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen der Behörde und der Klägerin, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich zu den behördlichen Auflagen der ein Jahr zuvor erteilten Genehmigung einzuhalten seien. Die Bergbaubehörde des Landes hatte die Verfüllung einer bereits ausgebeuteten Lavasandgrube in der Vulkaneifel mit Bauabfällen genehmigt.
In erster Instanz bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der Klägerin, dass das neue Bodenschutzrecht aufgrund der bestehenden Genehmigung nicht angewendet werden muss. Das Land ging dagegen in Berufung, und bekam jetzt vom Oberverwaltungsgericht Koblenz Recht. Trotz der bereits vor Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts erteilten Genehmigung, muss es generell angewandt werden.
Zur Begründung sagten die OVG-Richter, dass man aus dem Inhalt der Genehmigung keine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen kann. Diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben.
Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG Koblenz nicht zugelassen.