Durch die Feststellung des BMU wird die schon seit Jahren bestehende Stiftung der GRS als ein gemeinsames Rücknahmesystem legitimiert. GRS Batterien ist nach eigenen Angaben somit das bisher einzige gemeinsame Rücknahmesystem nach § 6 BattG in Deutschland.
Die GRS macht in ihrer heutigen Pressemitteilung deutlich, dass herstellerindividuelle Rücknahmesysteme (so genannte „§ 7-Systeme“) ihre Tätigkeit bei einer Behörde anmelden und genehmigen lassen müssen. An diese Genehmigung hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Voraussetzung ist laut GRS sogar ein Sachverständigengutachten. Durch das Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die Flächendeckung in der Rücknahme und die Leistungsfähigkeit der Batterieentsorgung sichergestellt sind.