Das bayerische Umweltministerium und das Bundesumweltministerium haben dazu bereits Stellungnahmen veröffentlicht. Bayern hält demnach eine differenzierte Betrachtung für erforderlich. Die Befreiung von Nachweispflichten gelte nur, wenn eine verordnete Pflicht zur Rücknahme und zur Verwertung bestehe. Dies sei nicht der Fall bei Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, soweit sie in nicht hersteller- beziehungsweise vertreiberbezogene Transport- und Entsorgungswege gehen. Die Wahlfreiheit des Entsorgungsweges führe zur Nachweispflicht.
Das Bundesumweltministerium sehe die Rechtslage ähnlich, so die BDSV. Keinen Nachweispflichten nach Paragraf 43, Absatz 1 Kreislaufwirtschafts und Abfallbesetz (Krw-/AbfG) unterliege so die Rückgabe der Abfallbesitzer an die Vertreiber/Hersteller und die Rückgabe der Vertreiber an die Hersteller. Ebenfalls nachweisfrei sei der Transport der Altbatterien durch den Hersteller/Vertreiber zur Behandlungsanlage. Alle anderen, nicht auf einen Produktverantwortlichen hin ausgerichteten Wege seien hingegen grundsätzlich nachweispflichtig.
Markus W. Pauly und Maren Heidmann von der Anwaltskanzlei Köhler & Klett kommen laut BDSV in einer rechtlichen Würdigung zu der Erkenntnis, dass diese Unterscheidung keineswegs zwingend ist. Bei näherer Betrachtung sprächen vielmehr Gründe dafür, auch bei der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine umfassende Befreiung von den Nachweispflichten anzunehmen. Die Anwälte sind der Auffassung, dass eventuell Bußgeldbescheide, die auf einer vermeintlichen Verletzung von Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien beruhen, keinen Bestand haben können.