Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das die Entsorgungspflichten regelt, verstoße weder gegen europäisches Gemeinschaftsrecht noch gegen das deutsche Grundgesetz. Ein Hersteller von hochwertigen Elektronikbauteilen hatte dagegen geklagt, dass er Container mit bunt gemischtem Inhalt von Recyclinghöfen abholen und auf seine Kosten entsorgen muss. Darunter seien viele kurzlebige Güter, so dass er benachteiligt werde.
Die Bundesverwaltungsrichter stellten klar, dass die Mischung verschiedener Geräte in einem Container nicht zu beanstanden sei. Das sei auch gar nicht anders zu regeln, weil ja in den Annahmestellen nicht hunderte Container für jedes einzelne Produkt aufgestellt werden können. Über ein sehr kompliziertes Rechenmodell versuche der Gesetzgeber bereits, einen Ausgleich zwischen den Herstellern zu schaffen.
Allerdings monierten die Richter, dass die Berechnung im konkreten Einzelfall nicht offen gelegt wurde. Sie verwiesen deshalb die Klage zur erneuten Überprüfung zurück an die Vorinstanz, den Verwaltungsgerichtshof in München. (dpa)