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Doppelte Überlassungspflichten

Eigentlich könnten sich die Kommunen ebenso wie die Betreiber dualer Systeme nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der Überlassungspflicht in Paragraph 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entspannt zurücklehnen. Denn ohne ihr Einverständnis können private Entsorger nach dem Urteil prinzipiell keine gewerblichen Sammlungen von Wertstoffen aus privaten Haushalten mehr durchführen.
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Doch so recht trauen wollen die Kommunen dem derzeitigen Rechtsfrieden nicht. Was ist, wenn das Bundesverfassungsgericht und/oder der Europäische Gerichtshof die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts doch noch einkassiert? Müssten dann die öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) befürchten, dass sie je nach Marktlage alle wertstoffhaltigen Abfälle an private Entsorger verlieren? Oder anders herum gefragt: Müssten die privaten Entsorger befürchten, dass es weitere rechtliche Stolpersteine für die gewerbliche Sammlung bestimmter Wertstoffe aus den privaten Haushalten gibt?

Ja, die gibt es: Weniger für die traditionellen Wertstoffe Glas, Metall, Kunststoff und Papier, aber beispielsweise für Bioabfälle, E-Schrott und gemischte trockene Wertstoffe, wie sie unter anderem in der „Gelben Tonne plus“ anfallen.

So weisen Abfallrechtsexperten von kommunaler Seite vorsichtshalber schon einmal darauf hin, dass es abseits des Kreislaufwirtschaftsgesetzes spezialgesetzliche Vorschriften für diese Abfallstoffe gibt, aus der eine Überlassungspflicht abgeleitet werden kann.

Lesen Sie hierzu mehr in der am 19. Oktober erscheinenden Ausgabe des RECYCLING magazins.

Quelle: Rm 20/2009, whe

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