Das Urteil geht zurück auf eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel, mit der diese einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung „Blauer Tonnen“ zu erfassen und zu verwerten. Die Stadt Kiel führte an, dass diese Tätigkeit die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige.
Die hiergegen erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfalle nach § 13 Abs. 1 des KReislaufwirtschaftsgesetzes, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien. Das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Außerdem sei die Tätigkeit als „gewerbliche Sammlung“ gemäß § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Überlassungspflicht freigestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen sieht das anders. Das Leipziger Gericht interpretiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz derart, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen zuständig ist. Davon ausgenommen seien nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich – also ohne Beauftragung eines Dritten – beispielsweise bei Eigenkompostierung in der Lage sind, so das Gericht in einer Stellungnahme.
Diese Gesetzesinterpretation ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Systematik des Gesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Bei privaten Haushalten rechtfertige diese Zielsetzung anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wäre eine – auch der Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht zu entnehmende – Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen, hätte es einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Ob und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägerin als „gewerbliche Sammlung“ im Sinne von § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen ist und sie in diesem Rahmen Altpapier aus Privathaushalten ausnahmsweise verwerten darf, konnte das Bundesverwaltungsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Es hat aber die Voraussetzungen für diese Ausnahme erheblich enger gefasst als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt laut Gericht Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Ferner stünden überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich ziehe.
Zur Prüfung dieser engeren Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.