Kürzlich hatte der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Entwurf des Bundes-Immissionsgesetzes Änderungen verabschiedet. Diese betreffen zwei Paragrafen (12 und 17), die sich mit genehmigungsbedürftigen Anlagen und den Forderungen von Sicherheitsleistungen beschäftigen. Hintergrund ist, dass sich die Regeln verschärfen sollen, wann und inwieweit Anlagen, die „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen“ können, genehmigt werden müssen.
Bisher steht in dem Gesetzesentwurf: „Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden“. Der Bundesrat hat nun das Wort „kann“ durch „soll“ ersetzt.
Für den BDSV bedeutet dies vor allem mehr Kosten für die Betriebe. Weiter heißt es in dem Schreiben des Verbands: „Zudem lässt die Begründung zu dem Änderungsantrag erkennen, dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage bei der Forderung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen nicht stattgefunden hat.“
Von wegweisender Bedeutung sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008. Danach sei richterlich entschieden worden, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG weder Zweifel an der Seriosität bzw. Liquidität des Betreibers noch Anhaltspunkte für das Fehlen eines Verwertungskonzepts voraussetze. Vielmehr reiche das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus, um von Betreibern einer Abfallentsorgungsanlage eine Sicherheitsleistung zu verlangen. „Die Behörde darf aber keinesfalls davon entlastet werden, eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen. Diese würden nicht mehr notwendig sein, wenn sich die „Kann- Bestimmung“ in eine „Soll-Bestimmung“ wandelte“, unterstreicht der BDSV in seiner Mitteilung an Gabriel.
Zusätzlich äußerte sich der Verband enttäuscht darüber, dass der Bundestag einen Antrag des Landes Hessen abgelehnt hat. Dieses hatte gefordert, die Lagerflächen für Altautos befristet auszudehnen.