Der bvse hat Ende März das Umweltministerium Baden-Württemberg auf die Kapazitätsengpässe bei Altautodemontagebetrieben und Altautoablagerungsplätzen hingewiesen und um praxisgerechte Lösungsmöglichkeiten gebeten. Daraufhin teilte das Umweltministerium dem Verband kürzlich mit, dass man Anfang Mai die Regierungspräsidenten des Landes auf die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Verwertung und Lagerung von Altfahrzeugen hingewiesen habe, gleichzeitig aber auch auf die atypische Situation durch die Gewährung der Abwrackprämie.
§ 20 Absatz 2 BImSchG enthält eine Sollvorschrift, so das Umweltministerium gegenüber dem Verband, die bei einer atypischen Fallgestaltung, die im Falle der zeitlich begrenzten Aktion der Abwrackprämie vorliegt, jedoch einen erweiterten Ermessensspielraum zulässt. Die nachgeordneten Genehmigungsbehörden sind so in der Lage, den Weiterbetrieb ungenehmigter Lagerplätze zu dulden.
Das baden-württembergische Umweltministerium empfiehlt im Falle der Duldung durch die Immissionsschutzbehörden, diese schriftlich auszusprechen und mit einer zeitlichen Befristung längstens für ein Jahr zu verbinden, berichtet der bvse.
Angesichts der bestehenden Sondersituation kämen mit Ausnahme der Lagerung von Unfallfahrzeugen Erleichterungen gegenüber den sonst üblichen Anforderungen zum Boden- und Gewässerschutz in Betracht. Diese sind inhaltlich von der jeweiligen Situation abhängig sowie der beantragten Dauer der (ungenehmigten) Lagerung.
Der bvse begrüßt diese Regelung und hofft, dass auch die anderen Landesumweltministerien diesen Weg mitgehen, um die Folgen der Abwrackprämie zu mildern.