Dadurch würden die seit Jahrzehnten unabhängig von der Verpackungsverordnung existierenden und funktionierenden Wettbewerbsstrukturen zerstört, warnt der bvse. DSD überdehne damit seinen durch die Verpackungsverordnung vorgegebenen Aufgabenbereich und nutze seine Marktmacht, um einerseits die mittelständischen Glasaufbereiter an den Rand zu drängen und andererseits den Glashütten die Bedingungen diktieren zu können, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbandes.
Nach Ansicht von bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock könne diese Verfahrensweise schwere Marktverwerfungen zur Folge haben. Die wirtschaftliche Existenz der Glasaufbereiter werde dadurch in Frage gestellt, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage sein werden, ihre freien Gewerbemengen zu marktgerechten Preisen bei den Glashütten zu platzieren. Und die Glasaufbereiter würden – so Rehbock – von ihren bestehenden Märkten entkoppelt und gezielt verdrängt. Partnerschaften, die über Jahrzehnte gewachsen seien, würden mit einem Federstrich zur Makulatur.
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DSD GmbH können sich die Aufbereiter keinen anderen Anbietern zuwenden, um von ihnen die Scherben mit einer entsprechenden eigenen Vermarktungsmöglichkeit zu beziehen, schreibt der bvse weiter. Die Anteile der Wettbewerber des DSD sind zu gering, als dass eine Anlagenauslastung allein über sie erfolgen könnte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nahezu alle anderen dualen Systeme direkt oder indirekt vertikal integriert sind. Diese werden die Glasaufbereitung nicht oder nur sehr bedingt im Wettbewerb vergeben, sondern primär die mit ihnen verbundenen Unternehmen als Vertragspartner suchen. Rehbock warnte davor aus Gründen einer kurzfristigen Gewinnmaximierung Porzellan zu zerschlagen, das nicht wieder gekittet werden könne, denn der Druck auf die Glasindustrie, Produktionsstätten ins Ausland zu verlagern, werde massiv verstärkt. Das Glasrecycling in Deutschland, das eine weltweit einzigartige Erfolgsgeschichte geschrieben habe, werde ernsthaft in Gefahr gebracht.
Unabhängig von dem wirtschaftlichen „Flurschaden“, der mit dieser Verfahrensweise angerichtet würde, hat der bvse auch schwerwiegende Bedenken, ob eine Direktvermarktung der DSD GmbH rechtlich überhaupt zulässig sein könnte.
Nach Ansicht des Verbandes ist der Zugriff der DSD GmbH als nach wie vor marktbeherrschendes Unternehmen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dies ist auf Grund des Gutachtens des Abfallrechtsexperten Walter Frenz eindeutig zu belegen. Jedwede andere Sichtweise stünde im krassen Widerspruch zum von der EU-Kommission gegen die DSD geführten Verfahren zur „Schnittstelle Null“. Hier war laut bvse gerade die eigene Vermarktungsmöglichkeit der Entsorger von zentraler Bedeutung.
In einer ersten Stellungnahme schreibt die DSD GmbH dazu, dass mit Wirkung von kommendem Jahr die Aufbereitung der eingesammelten Altglasmengen im Wettbewerb vergeben wird, und DSD die Vermarktung der aufbereiteten Glasscherben an Glashütten in Deutschland selbst übernehmen wird. Das Bundeskartellamt habe gegen dieses Vorgehen keine Bedenken geäußert. Damit übernehme DSD in Zukunft das Risiko einer Vermarktung in einem volatilen Rohstoffmarkt und entlastet die Aufbereitungsunternehmen von diesem Wagnis.