Laut einer Pressemitteilung des Landesumweltministeriums wurden einzelne Vorschriften gestrafft und zusammengefasst. Hierzu gehören die Vorschriften zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen und die Vorschriften zu den Entsorgungssatzungen. Außerdem die Vorschriften zu Abfallkatastern beziehungsweise Auskünfte zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung und die Vorschriften zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird mit dem neuen Gesetz eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Wie das Ministerium weiter berichtet, bestand ein Anpassungsbedarf auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Umweltminister Woidke, der vor allem auf den Bürokratieabbau und auf die Deregulierung verwies. „Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“