Die gesunkenen Altpapierpreise sind keine hinreichende Begründung für eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, ermahnt Templin. „So sehr eine betriebswirtschaftliche Optimierung der betroffenen Papierfabriken zu Lasten der Altpapierunternehmen … aus Sicht der Papierindustrie auch naheliegt, so ist und bleibt es Rechtsbruch!“
Die IG Paro verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Brandenburg (Az. 7 U 235/97) vom 06.09.2006, wonach auch die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gehören. Wie es in der Pressemitteilung des Verbandes dazu heißt, dürfte die Volatilität der ausgehandelten Altpapierpreise allen Vertragsparteien allein schon aufgrund ihrer oft jahrzehntelangen Betriebstätigkeit bekannt sein. Die Behauptung, die Geschäftsgrundlage sei aufgrund unkalkulierbarer Umstände gestört, sei deshalb rechtswirksam nicht relevant, heißt es dazu in der Pressemitteilung.
„Letztlich dienen diese Verträge mit der Papierindustrie ja dazu, dass Preisschwankungen sowohl nach oben als auch nach unten ausgeschaltet werden. Läge der Altpapierpreis heute bei 200 Euro pro Tonne Mischpapier, würde die Papierindustrie ja auch auf Lieferung zu ausgehandelten Preisen in Höhe von zum Beispiel 120 Euro bestehen“, ergänzt IG Paro-Präsident Rolf Kühl. Sein Verband ruft daher diejenigen innerhalb der Papierindustrie dazu auf, denen Recht und Gesetz nicht in dem oben aufgeführten erforderlichen Maße vertraut gewesen ist, endlich ihre vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Alle IG Paro-Unternehmen sollen auch in Zukunft derartige Vertragsverstöße an den Verband melden.