Das OLG Rostock kritisiert die in der Ausschreibung vorgenommene und vom Bundeskartellamt geforderte Abgrenzung von grafischen Papieren (dem kommunalen Mengenanteil) und PPK-haltigen Verpackungen (dem Mengenanteil der dualen Systeme). Das Gericht sieht darin ein „ungewöhnliches Wagnis“ für die Bieter.
Laut der Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) in Berlin trifft der Beschluss vor allem die Kommunen. Wenn sie die Entscheidung des OLG Rostocks ernst nehmen, bleibt ihnen nur die Wahl zwischen Pest und Cholera, erklärten die Rechtsanwälte Siederer und Wenzel, die in dem Verfahren die Kommune vertreten hatten.
„Es kann nicht sein, dass Kommunen ihr Altpapiersystem für Systembetreiber öffnen, um es den Bürgern bei der Altpapiererfassung möglichst einfach zu machen, aber im Ergebnis die Leidtragenden einer widersprüchlichen Spruchpraxis im Verwaltungs-, Kartell- und Vergaberecht sind, an der im Ergebnis die private Entsorgungswirtschaft verdient“, heißt es in der heutigen Pressemitteilung der Berliner Rechtsanwälte.
Zwar spräche einiges dafür, so die Anwälte, dass die Rechtsauffassung des OLG Rostocks falsch ist, doch es würde viel Zeit vergehen, bis der Bundesgerichtshof darüber entscheidet, sofern ein anderes Oberlandesgericht die Auffassung des OLG Rostocks nicht teilt.
Da die öffentlichen Auftraggeber diese Zeit aber nicht haben, müsse das Bundeskartellamt seine praxisfremde und vergaberechtlich zweifelhafte Spruchpraxis überprüfen, fordern die Berliner Rechtsanwälte.