Wie das Gericht mitteilt, hat die Vergabekammer beim Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern zurecht darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung fehlerhaft sei, weil sie dem Auftragnehmer verbieten wollte, weiterhin auf eigene Rechnung so genannte gewerbliche PPK-Sammlungen im Kreisgebiet durchzuführen.
Wie der Vergabesenat des OLG Rostocks ergänzend ausführte, habe der Inhalt der europaweit vorgenommenen Ausschreibung des Auftrages den Bietern keine hinreichend sichere Kalkulation des Angebots ermöglicht. Insbesondere sei unklar geblieben, wie der Auftragnehmer sein Angebot im Hinblick auf den Verkaufsverpackungsmüll zu kalkulieren gehabt habe.
Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts dazu heißt, habe die Ausschreibung des Landkreises sich nur auf den so genannten kommunalen PPK-Abfall bezogen, der zusammen mit dem Verpackungsabfall in der gleichen Tonne gesammelt werden sollte.
Der Landkreis hat laut OLG Rostock nach dem Gesetz nunmehr zehn Tage Zeit, seine Ausschreibung den Vorgaben des Oberlandesgerichts anzupassen.