Nur mit dieser Vereinheitlichung, die gleiche Anforderungen an Deponien und die Verwertung von Materialien außerhalb der Deponien stellt, könne erreicht erreicht, dass lediglich vorbehandelte und biologisch inaktive Abfälle abgelagert werden. Nach Auffassung des BDE besteht auch hinsichtlich der weiterführenden Umsetzung der TASi-Ziele im neuen Deponierecht Handlungsbedarf. Insbesondere gehe es um das Verbot der Ablagerung unbehandelter Abfälle.
Bislang sehe die novellierte Deponievereinfachungsverordnung weitgehende Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände vor, die den Anforderungen eines modernen Deponierechts zuwiderliefen, so der BDE. So hätten Monodeponien der Deponieklasse I nach wie vor legale Möglichkeiten zur Überschreitung von Grenzwerten. Im Einzelfall könnten missbräuchliche Anwendungen dazu führen, dass höherwertige Deponien ökonomisch und ökologisch in ihrem Bestand gefährdet werden, warnt der Verband.
„Die noch vorhandenen Regelungslücken müssen umgehend geschlossen werden“, fordert BDE-Hauptgeschäftsführer Matthias Raith. Bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen müssten sicherstellen, dass „die Ablagerung von Abfällen in nicht als Deponien zugelassenen Tongruben künftig nirgendwo in Deutschland mehr erlaubt und ohne Ahndung möglich ist“. Die bislang vorgesehenen Neuregelungen für die geplante Veränderung des Deponierechts, die Mitte Juli 2009 in Kraft treten soll, enthielten nach wie vor Schlupflöcher, die eine unsachgemäße Ablagerung von Abfällen ermöglichten.