Mit dem Beschluss über das neue Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz hat die Brandenburgische Landesregierung noch in dieser Legislaturperiode ein für sie wichtiges Reformvorhaben auf den Weg gebracht. Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt.
Die Anstrengungen des Landes zum Bürokratieabbau waren Anlass, das Landesabfallrecht aus dem Jahre 1997 auf den Prüfstand zu stellen. Zur Vereinfachung des Landesabfallrechts verzichtet der vorgelegte Entwurf vollständig auf Vorgaben bei der Beauftragung Dritter durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Auch Anforderungen zu den Zusammenschlüssen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und zur Übertragung von Entsorgungspflichten soll es nicht mehr geben, ebensowenig wie eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und –bilanzen, bei denen in Zukunft weniger detaillierte Angaben zu machen sind, teilte das Landesumweltministerium mit. Auch Entsorgungssatzungen müssen nicht mehr beim Umweltministerium vorgelegt werden. Zusammengefasst wurden die Bestimmungen zu Abfallkatastern bzw. Auskünften wegen der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung. Abgespeckt wurde auch die Regelung zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen. Außerdem wurden die Vorschriften zur Überwachung und zu Duldungspflichten modernisiert. Schließlich wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenerweiterung für die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand dem Ministerium zufolge für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen der Bundesregierung und der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung aus dem Jahr 2006. Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen in Abschnitt 7 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst. Neu ist die Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen. Ingenieure und Labore benötigen die Anerkennung des Landes, um keine Standortnachteile gegenüber Konkurrenten aus anderen Bundesländern zu haben.
Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz trägt auch den Bedürfnissen nach Internetzugänglichkeit und elektronischer Kommunikation Rechnung: in Zukunft sollen sowohl die Entsorgungs- wie die Gebührensatzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Internet zugänglich sein. Gleiches gilt auch für die Abfallbilanz, in der jährlich Art, Menge und Verbleib von Abfällen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dokumentiert wird. Auch bei der Aufstellung des landesweiten Abfallwirtschaftsplans sollen Internet und elektronische Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.