In ihrem heutigen Newsletter stellt der Verband heraus, dass die Förderrichtlinie eine durchgehende Haltereigenschaft verlangt, die zu dokumentieren ist. Daraus entstehen Verantwortlichkeiten von Zulassungsstellen und Autohäusern.
Bei der Abmeldung von Fahrzeugen gibt es laut BDSV zwei Möglichkeiten: Entweder das Fahrzeug wird gemäß § 14 FZV vorübergehend außer Betrieb gesetzt. Dann muss der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs diesen Wunsch nach Außerbetriebsetzung der Zulassungsbehörde anzeigen und er hat die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichen vorzulegen. Dann ist das Fahrzeug nach der Entwertung der Unterlagen nicht mehr zugelassen.
Oder: Wenn das Fahrzeug einem anerkannten Demontagebetrieb (oder Annahme- oder Rücknahmestelle) zur Verwertung überlassen wurde, muss der Halter nach § 15 FZV eine endgültige Außerbetriebsetzung beantragen. In diesem Fall muss der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises (gemäß Muster Anlage 8) bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Die Zulassungsbehörde muss dann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis überprüfen. Erst danach gibt die Zulassungsbehörde dem Halter die Unterlagen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
Aus den Unterlagen ergeben sich zwei Klarstellungen: Zuerst erfolgt die Ausstellung des Verwertungsnachweises und erst danach erfolgt die Abmeldung.
Die BDSV zieht daraus folgendes Fazit:
Autohäuser, die eine (vorübergehende) Außerbetriebsetzung nach § 14 FZV vorgenommen haben, verhindern die durchgehende Haltereigenschaft des Förderantragstellers. Nach der Förderrichtlinie ist die durchgehende Haltereigenschaft bis zum Verschrottungszeitpunkt (Datum des Verwertungsnachweises) für die Prämie aber erforderlich.
Soweit eine (endgültige) Außerbetriebsetzung vorgenommen werden soll, ist zwingend die Vorlage eines Verwertungsnachweises erforderlich.
Und: Die Zulassungsbehörden haben die Richtigkeit der Angaben des Verwertungsnachweises zum Fahrzeug und zum Halter zu prüfen. Dazu müssen sie auch wissen, welches Formular zu nutzen ist. Soweit hier keine Beanstandungen bestehen, dürfte dies auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Probleme geben. Soweit die BAFA ältere Formulare zurück weist, ist die Zulassungsbehörde in der Pflicht.