Mit dem Schreiben will die LAGA eigenen Worten zufolge Fehlentwicklungen vorbeugen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau von Branchenkonzepten und der Eigenrücknahme durch den Handel entstehen können. Dabei weist die LAGA auf zwei Dinge hin: 1. Auf die Feststellung der Verpackungsanteile, die in Branchenlösungen eingebracht werden können. 2. Auf die Berücksichtigung von Mengen zur Eigenrücknahme bei der Lizenzierung.
Die von der UMK zur Kenntnis genommenen Eckpunkte enthalten Anforderungen an die erforderlichen Mindestangaben der Sachverständigenbescheinigung nach § 6 Absatz 2 VerpackV (neu). Gefordert wird insbesondere die Benennung und Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung der Menge an Verkaufsverpackungen, mit der sich ein Hersteller/Vertreiber an der Branchenlösung beteiligen kann, heißt es in dem Schreiben.
Entsprechend der noch unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Umweltministerkonferenz stehenden Beschlüsse der LAGA (Ergebnisse der APV-Sondersitzung am 29./30.10.2008) werden weitere Hinweise gegeben, die in einem Sachverständigengutachten zu beachten und entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen sind. Hierzu gehören:
– Beschränkung auf Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher
– Differenzierung nach Materialgruppen
– Strukturierung nach Produktgruppen mit Zuordnung zu Anfallstellen
– Darstellung auf Basis der Packstofftonnage (nicht der Füllgutmenge)
– alleinige Berücksichtigung und konkrete Benennung von Anfallstellen nach § 3 Absatz 11 VerpackV (neu) (kein Handel)
– keine Einbeziehung von Getränkeverpackungen
– keine Einbeziehung nicht anfallstellenverwandter Verpackungen
– keine Einbeziehung von Verpackungen an nicht branchenfähigen Anfallstellen.
Gutachten, die insoweit lediglich Pauschalangaben enthalten, insbesondere ohne Differenzierung nach Materialien, ohne Erläuterung zum methodischen Vorgehen und ohne klare Abgrenzung nicht branchenfähiger Mengen, können von Seiten der zuständigen Behörden nicht akzeptiert werden, heißt es in dem Schreiben weiter.
Gleiches gelte für Gutachten, welche die tatsächlich an einer Branchenlösung teilnehmenden Anfallstellen und Erstinverkehrbringer nicht konkret benennen, sowie bei denen die dargestellte Abgrenzung nicht oder nicht nachvollziehbar auf den benannten Anfallstellen und Erstinverkehrbringern aufbaut. Der Nachweis, dass geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen nach § 6 Absatz 2 VerpackV (neu) eingerichtet sind, ist in diesen Fällen nicht erbracht.
Die teilnehmenden Hersteller und Vertreiber unterliegen laut LAGA-Schreiben somit weiterhin der Beteiligungspflicht nach § 6 Absatz 1 VerpackV (neu).
Bezüglich der Eigenrücknahme bei der Lizenzierung sollten laut LAGA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Eigenrücknahme gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5-7 VerpackV (neu) Modelle entwickelt werden, die darauf abzielen, einen für die Eigenrücknahme kalkulierten Anteil an Verkaufsverpackungen bereits vor der Lizenzierung bei einem dualen System in Abzug zu bringen.
In diesem Zusammenhang weist die LAGA darauf hin, dass eine solche Verfahrensweise im Widerspruch zu den Regelungen der VerpackV (neu) steht. Hersteller und Vertreiber sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackV (neu) verpflichtet, alle Verkaufs-
verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, bei einem dualen System zu lizenzieren.
Einzig zulässige Ausnahme sind die Mengen, welche über eine Branchenlösung entsorgt werden.
Eine vorherige Herausrechnung von prognostizierten Eigenrücknahme-Mengen ist nicht
zulässig. In der Vollständigkeitserklärung (VE) sind über die Eigenrücknahme im Handel entsorgte Mengen vom Erstinverkehrbringer als System-Mengen aufzuführen.
Das Gleiche soll für duale Systeme gelten, schreibt die LAGA. Diese haben sowohl der Gemeinsamen Stelle als auch der VE-Hinterlegungsstelle die Gesamt-Lizenzmenge anzugeben.